KEIN BOOTSLIZENZ ERFORDERLICH

4 FAHRTGEBIETE

MITTEN IN DER NATUR

DIE SCHÖNSTEN STRECKEN

Algemeine geschäfts bedingungen Blokhutboot

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER HISWA FÜR DIE MIETE UND VERMIETUNG VON WASSERFAHRZEUGEN
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Wasserfahrzeugen der HISWA Vereniging des niederländischen Verbands der Unternehmen in der Wassersportbranche HISWA (Nederlandse Vereniging van Ondernemers in de Bedrijfstak Watersportindustrie, im Folgenden die HISWA Vereniging genannt). Diese Bedingungen wurden in Abstimmung mit dem niederländischen Verbraucherschutzbund (Consumentenbond) und dem ANWB im Rahmen der Koordinierungsgruppe zur Selbstregulierung (Coördinatiegroep Zelfreguleringsoverleg) des niederländischen Wirtschafts- und Sozialrates (Sociaal-Economische Raad) erstellt. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Mitglieder der HISWA Vereniging. Gegen Verstöße dieser Geschäftsbedingungen wird die HISWA Vereniging gerichtlich vorgehen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind am 21. Juni 2018 bei der Geschäftsstelle des Gerichts in Amsterdam (Rechtbank Amsterdam) unter der Nummer 66/2018 hinterlegt worden.

ARTIKEL 1 – DEFINITIONEN
In diesen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
a. Unternehmer: Eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung eines Wasserfahrzeugs gegen Zahlung eines Mietpreises abschließt. Dieser Unternehmer ist Mitglied der HISWA Vereniging.
b. Verbraucher: Eine natürliche Person, die mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Nutzung eines Wasserfahrzeugs gegen Zahlung eines Mietpreises abschließt. Dieser Verbraucher schließt den Vertrag als Person und nicht im Wege der Ausübung seines Berufes oder Gewerbes
c. Vertragsparteien: Der Unternehmer und der Verbraucher gemäß den unter a und b beschriebenen Definitionen.
d. Wasserfahrzeug: Eine Sache, die dazu ausgelegt ist, auf dem Wasser zu verbleiben und darauf bewegt zu werden, mitsamt der entsprechenden (technischen) Ausstattung und des dazugehörenden Inventars. Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen sind explizit Wasserfahrzeuge zur Sportausübung oder Freizeitgestaltung.
e. Offenes Segel- bzw. Motorboot: Ein Wasserfahrzeug ohne Kajüte.
f. Mietvertrag: Ein Vertrag, durch den sich der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher gegen Entgelt ein Wasserfahrzeug ohne Besatzung zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
g. Elektronisch: Per E-Mail oder über die Website.
h. Inventarliste: Eine Liste von zu dem Wasserfahrzeug gehörenden Gegenständen.
i. Zustandsprotokoll: Protokoll, in dem die Vertragsparteien vor der Abfahrt den Zustand des Wasserfahrzeugs und die eventuell bereits vorhandenen Schäden dokumentieren.
j. Schiedsstelle: Die Schiedsstelle für Wassersport (Geschillencommissie Waterrecreatie) in Den Haag.
k. Alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge verstehen sich einschließlich MwSt.

ARTIKEL 2 – ANWENDBARKEIT DIESER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und für jeden Vertrag über die Miete/Vermietung von Wasserfahrzeugen.

ARTIKEL 3 – ANGEBOTE

  1. Der Unternehmer gibt seine Angebote mündlich, schriftlich oder elektronisch ab.
  2. Ein mündliches Angebot verliert seine Gültigkeit, wenn es nicht unverzüglich angenommen wird, sofern der Unternehmer nicht direkt eine Frist zur Annahme des Angebots genannt hat.
  3. Schriftliche und elektronische Angebote müssen mit einem Datum versehen sein. Sofern in dem Angebot eine Frist für die Gültigkeit des Angebots genannt wird, darf der Unternehmer sein Angebot innerhalb dieses Zeitraums nicht verändern oder zurückziehen. Wenn keine Frist angegeben wird, darf der Unternehmer sein Angebot bis einschließlich 14 Tage nach dem Datum der Erstellung des Angebots nicht verändern oder zurückziehen.
  4. Das Angebot umfasst eine vollständige und exakte Beschreibung des zu vermietenden Fahrzeugs und enthält auf jeden Fall die folgenden Angaben:
    • Mietzeitraum und Abfahrts- bzw. Ankunftshafen
    • den Mietpreis mit eventuellen Nebenkosten sowie die Zahlungsart
    • die Höhe der Eigenbeteiligung der Versicherung
    • die Art der Sicherheitsleistung und die Höhe der Kaution
    • die Stornierungsbedingungen.
  5. Der Unternehmer hat jedem Angebot ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beizufügen.

ARTIKEL 4 – DER VERTRAG

  1. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Verbraucher das Angebot des Unternehmers annimmt. Wenn er dieses Angebot elektronisch annimmt, schickt der Unternehmer dem Verbraucher auf elektronischem Weg eine Auftragsbestätigung.
  2. Jeder Vertrag sollte vorzugsweise in schriftlicher oder elektronischer Form abgeschlossen werden.
  3. Bei einem schriftlichen Vertrag hat der Unternehmer dem Verbraucher immer eine Kopie auszuhändigen.

ARTIKEL 5 – PREISE UND PREISÄNDERUNGEN

  1. Der Unternehmer und der Verbraucher vereinbaren im Vorfeld:
    • welchen Mietpreis und eventuellen Zusatzkosten der Verbraucher zu zahlen hat; un
    • ob der Unternehmer den Preis zwischenzeitlich ändern darf, und wenn ja, zu welchen Bedingungen.
  2. Der Unternehmer kann Änderungen von Steuern, Zöllen und ähnlichen staatlichen Abgaben immer an den Verbraucher weiterberechnen.

ARTIKEL 6 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Der Verbraucher hat den Mietpreis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, auf jeden Fall aber am Beginndatum des vereinbarten Mietzeitraums zu bezahlen. Er kann den Mietpreis in der Geschäftsstelle des Unternehmers bezahlen oder durch Überweisung auf ein vom Unternehmer anzugebendes Bankkonto.
  2. Wenn der Verbraucher nicht fristgerecht bezahlt, ist er ohne weitere Mahnungen im Zahlungsrückstand. Der Unternehmer wird dem Verbraucher nach Ablauf der Fälligkeitsfrist trotzdem eine kostenlose Zahlungserinnerung schicken. Darin weist er den Verbraucher auf seinen Zahlungsrückstand hin und räumt ihm eine weitere Zahlungsfrist von 14 Tagen ein. In der Zahlungserinnerung weist der Unternehmer auch auf die außergerichtlichen Inkassokosten hin, die dem Verbraucher bei nicht fristgerechter Zahlung entstehen.
  3. Ist die in Absatz 2 genannte Frist von 14 Tagen abgelaufen und hat der Verbraucher dann immer noch nicht bezahlt, hat der Unternehmer das Recht, den fälligen Betrag ohne weitere Inverzugsetzung des Verbrauchers einzufordern. Die dabei anfallenden außergerichtlichen Inkassokosten darf er dem Verbraucher in angemessener Weise in Rechnung stellen. Hierfür gelten Höchstbeträge gemäß dem niederländischen Erlass über die Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten (Besluit vergoeding buitengerechtelijke incassokosten). Vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen wurden diese Höchstbeträge wie folgt festgesetzt:

    • 15 % auf die ersten 2.500,- €, mit einem Mindestbetrag von 40,-
    • 10 % auf die folgenden 2.500,-
    • 5 % auf die folgenden 5.000,-
    • 1 % auf die folgenden 190.000,-
    • 0,5 % auf darüber hinausgehende Beträge, mit einem Höchstbetrag von 6.775,- €.

ARTIKEL 7 – STORNIERUNG

  1. Wenn der Verbraucher den Mietvertrag stornieren möchte, muss er den Unternehmer baldmöglichst schriftlich oder elektronisch davon in Kenntnis setzen. Bei einer Stornierung durch den Verbraucher hat der Unternehmer Anspruch auf eine fixen (pauschalen) Schadenersatz in Höhe von:

    • 15 % des vereinbarten Mietpreises bei einer Stornierung bis 3 Monate vor Beginn des Mietzeitraums
    • 50% des vereinbarten Mietpreises bei einer Stornierung bis 2 Monate vor Beginn des Mietzeitraums
    • 75 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis 1 Monate vor Beginn des Mietzeitraums
    • 100 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung innerhalb 1 Monats vor Beginn des Mietzeitraums oder zum Beginndatum des Mietzeitraums.
    Für alle vorgenannten Schadenersatzbeträge gilt ein Mindestbetrag von € 65,-
  2. Bei Stornierung eines Mietvertrags durch den Verbraucher mit einem Mietpreis von € 250,- oder weniger gelten andere als die in Absatz 1 genannten Schadenersatzbeträge. In diesen Fällen kann der Unternehmer Anspruch auf folgende fixen (pauschalen) Schadenersatzbeträge erheben:
    • 10% des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis 1 Woche vor Beginn des Mietzeitraums
    • 50% des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis 2 Tage vor Beginn des Mietzeitraums
    • 100 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung innerhalb von 2 Tagen vor Beginn des Mietzeitraums.
  3. Der Unternehmer kann einen Mietvertrag für ein offenes Segel- und/oder Motorboot stornieren, wenn der Mietzeitraum höchstens 2 Tage beträgt. Er hat dem Verbraucher eine solche Stornierung rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Sofern er dies versäumt, hat der Verbraucher Anspruch auf 25 % des fälligen Mietpreises.
  4. Im Falle einer Stornierung durch den Verbraucher kann dieser den Unternehmer bitten, einen Dritten als Ersatzmieter zu akzeptieren. Ist der Unternehmer damit einverstanden, hat der Verbraucher nur die Änderungskosten zu bezahlen. Diese Änderungskosten betragen 10 % des vereinbarten Mietpreises, mit einem Mindestbetrag von 45,50 € und einem Höchstbetrag von 113,50 €.

ARTIKEL 8 – PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS

  1. Bei Beginn des Mietzeitraums stellt der Unternehmer dem Verbraucher das Wasserfahrzeug zur Verfügung. Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass sich das Wasserfahrzeug in einem guten Zustand befindet, dass es für den bestimmungsgemäßen Zweck eingesetzt werden kann und dass es mit einer tauglichen Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, die den Anforderungen des vereinbarten Fahrtgebiets entspricht.
  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug zugunsten des Verbrauchers ausreichend gegen die gesetzliche Haftpflicht, Kaskoschäden und Diebstahl zu versichern. Diese Versicherung gilt nur für die Nutzung des Fahrzeugs in dem zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher vereinbarten Fahrtgebiet. Für die Versicherung gibt eine angemessene Eigenbeteiligung, deren Höhe sich nach dem Wert des Schiffes richtet.
  3. Vor der Abfahrt dokumentieren die Vertragsparteien den Zustand des Wasserfahrzeugs, welcher in einem von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Zustandsprotokoll festgehalten wird. Der Unternehmer überreicht dem Verbraucher eine unterschriebene Abschrift des Zustandsprotokolls.
  4. Der Unternehmer übergibt dem Verbraucher vor der Abfahrt eine Inventarliste.
  5. Am Ende des Mietzeitraums nimmt der Unternehmer das Fahrzeug am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit in Empfang, sofern es mit dem Verbraucher nicht etwas anderes vereinbart hat.
  6. Der Unternehmer sorgt dafür, dass sich im Wasserfahrzeug die erforderlichen Telefonnummern und Notrufnummern befinden.

ARTIKEL 9 – PFLICHTEN DES VERBRAUCHERS

  1. Der Verbraucher muss über ausreichende Fähigkeiten zum Führen eines Wasserfahrzeugs verfügen. Wenn der Verbraucher nicht im Besitz eines entsprechenden Bootsführerscheins (CWO-Diplom der Commissie Watersport Opleiding – niederländische Kommission für die Wassersportausbildung) oder eines gleichwertigen Befähigungsnachweises (dies im Ermessen des Unternehmers) ist, muss er auf jeden Fall 18 Jahre oder älter sein. Diese Altersgrenze von 18 Jahren gilt nicht für offene Segel- und/oder Motorboote.
  2. Der Verbraucher hat dafür zu sorgen, dass die für die Fahrt erforderliche Besatzung während der Fahrt auf den übermäßigen Konsum von Alkohol und/oder Drogen verzichtet.
  3. Der Verbraucher hat die Anweisungen des Unternehmers in Bezug auf den Erhalt des Fahrzeugs und den Erhalt der Rechte des Unternehmers zu erfüllen. Dazu gehört auch das Verbot des Verlassens des Jachthafens oder der Rückkehr in den Jachthafen, das Gebot, wegen schlechten Wetters und/oder wegen des übermäßigen Konsums von Alkohol und/oder Drogen unverzüglich einen vom Unternehmer zu bestimmenden Anlegeplatz anzusteuern.
  4. Vor der Abfahrt erhält der Verbraucher vom Unternehmer eine Inventarliste. Der Verbraucher ist verpflichtet, das Inventar im Wasserfahrzeug anhand der Inventarliste auf Vollständigkeit zu überprüfen. Ferner hat er zu kontrollieren, ob das Fahrzeug mit einer auf das betreffende Fahrtgebiet abgestimmten Sicherheitsausrüstung versehen ist.
  5. Wenn das Inventar an Bord nicht der Inventarliste entspricht oder wenn die Sicherheitsausrüstung unvollständig oder untauglich ist, hat der Verbraucher dies vor der Abfahrt dem Unternehmer zu melden. Die Verpflichtung des Unternehmers kraft Artikel 8 Absatz 1 bleibt davon unberührt.
  6. Vor der Abfahrt hat der Verbraucher das Zustandsprotokoll zum Zeichen seines Einverständnisses abzuzeichnen.
  7. Der Verbraucher wird das Wasserfahrzeug mit der Sorgfalt eines guten Haushaltsvorstehers und eines guten Skippers bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Verbraucher darf keine Veränderungen am Wasserfahrzeug vornehmen und er darf das Wasserfahrzeug ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers nicht Dritten zur Nutzung überlassen.
  8. Am Ende des Mietzeitraums übergibt der Verbraucher das Wasserfahrzeug zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und in demselben Zustand, in der er das Wasserfahrzeug erhalten hat, an den Unternehmer.
  9. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Wasserfahrzeugs angefallenen Kosten gehen zulasten des Verbrauchers. Dabei handelt es sich beispielsweise um Hafen-, Brücken-, Anlege-, Schleusen- und Liegegebühren sowie um die Treibstoffkosten.
  10. Sofern der Verbraucher Reparaturen vornehmen lassen möchte, braucht er dazu die Zustimmung des Unternehmers. Der Unternehmer wird dem Verbraucher die Reparaturkosten erstatten, wenn dieser darüber spezifizierte Rechnungen vorlegen kann.
  11. Die Kosten für reguläre Wartungs- und Reparaturarbeiten gehen zulasten des Unternehmers.
  12. Der Verbraucher hat dem Unternehmer Schäden gleich welcher Art immer baldmöglichst zu melden. Das gilt auch für Fakten und/oder Umstände, die in billiger Weise zu Schäden führen können.

ARTIKEL 10 – HAFTUNG

  1. Der Verbraucher haftet für Schäden an und/oder den Verlust des Wasserfahrzeugs während des Zeitraums, in dem er das Wasserfahrzeug gemietet hat. Dies gilt nur für Schäden und/oder Verluste, die nicht durch die Versicherung gedeckt werden. Der Verbraucher haftet nicht, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden und/oder der Verlust nicht von ihm oder einem seiner Mitfahrer verursacht wurde bzw. dass dieser Schaden und/oder Verlust nicht ihm und/oder den Mitfahrern anzurechnen ist. Unter Schäden werden auch Folgeschäden verstanden.
  2. Der Verbraucher haftet in den nachstehend genannten Fällen immer für die von ihm verursachten (Folge-) Schäden:
    • wenn er das Wasserfahrzeug vorsätzlich außerhalb des mit dem Unternehmer vereinbarten Fahrtgebiet verwendet hat; und/oder
    • wenn er sich bewusst nicht an die Anweisungen des Unternehmers zum Erhalt des Wasserfahrzeugs und/oder zum Erhalt der Rechte des Unternehmers gehalten hat.
    Diese Haftung beschränkt sich auf einen Betrag von 500,- € zuzüglich des Betrags der Eigenbeteiligung und gilt unabhängig von der Versicherung des Wasserfahrzeugs.
  3. Der Unternehmer haftet nicht für Sach- und Personenschäden oder für Unfälle. Der Unternehmer haftet dafür nur in dem Fall, wenn der Schaden und/oder der Personenschaden/der Unfall die direkte Folge eines Mangels am vermieteten Wasserfahrzeugs ist.

ARTIKEL 11 – NICHTERFÜLLUNG DES VERTRAGS

  1. Wenn der Unternehmer seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht erfüllt kann der Verbraucher den Mietvertrag ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts auflösen. Der Unternehmer hat in dem Fall unverzüglich alle bereits vom Verbraucher bezahlten Beträge zurückzuzahlen.
  2. Der Verbraucher hat zugleich Anspruch auf Erstattung eines ihm eventuell entstandenen Schadens, es sei denn, dass die Nichterfüllung seitens des Unternehmers diesem nicht anzulasten ist.
  3. Das oben Stehende gilt nicht, wenn der Unternehmer eine für beide Vertragsparteien angemessene alternative Lösung anbietet.
  4. Wenn die Übergabe des Wasserfahrzeugs durch den Verbraucher später als zum vereinbarten Zeitpunkt und/oder nicht am vereinbarten Ort erfolgt, hat der Unternehmer Anspruch auf einen anteiligen Zuschlag auf den Mietpreis und auf Erstattung von weiteren (Folge-) Schäden. Dieses Recht entfällt, wenn der Umstand der verspäteten Übergabe des Wasserfahrzeugs und/oder des anderen Übergabeortes nicht dem Verbraucher angelastet werden kann.
  5. Übergibt der Verbraucher das Wasserfahrzeug nicht in demselben Zustand, in dem er es erhalten hat, ist der Unternehmer berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Verbrauchers wieder in den genannten Zustand versetzen zu lassen. Er ist dazu auch berechtigt, wenn der Verbraucher sich nicht an die Verpflichtungen kraft Artikel 9 dieser Geschäftsbedingungen gehalten hat. Der Verbraucher ist von der Zahlung der Instandsetzungskosten befreit, wenn diese von der Versicherung gedeckt werden. Dies gilt nicht, wenn eine wie in Artikel 10 Absatz 2 genannte Situation vorliegt.

ARTIKEL 12 – BESCHWERDEN

Wenn der Verbraucher Beschwerden über die Ausführung des Vertrags hat, muss er den Unternehmer davon per Brief oder elektronisch in Kenntnis setzen. Der Verbraucher macht dies innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem er die Mängel festgestellt hat oder hätte feststellen können. Er muss die Beschwerden in ausreichender Form beschreiben und erläutern.

Wenn der Verbraucher eine Beschwerde über eine Rechnung hat, muss er den Unternehmer davon per Brief in Kenntnis setzen. Er macht dies innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem er die betreffende Rechnung erhalten hat. Er muss die Beschwerden in seinem Schreiben in ausreichender Form beschreiben und erläutern.

Wenn der Verbraucher die Beschwerde nicht rechtzeitig einreicht, kann dies zu einem Verlust seiner diesbezüglichen Ansprüche führen. Ist die Tatsache, dass er seine Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht hat, dem Verbraucher nicht anzulasten, behält er seine Ansprüche.

Wenn ersichtlich geworden ist, dass die Beschwerde nicht einvernehmlich abgewickelt werden kann, liegt eine Streitigkeit vor.

ARTIKEL 13 – SCHIEDSORDNUNG

  1. Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer kann jeder von ihnen unter folgender Adresse der Schiedsstelle vorlegen: Geschillencommissie Waterrecreatie, Bordewijklaan 46, Postbus 90600, 2509 LP Den Haag, Niederlande (www.sgc.nl). Dafür gelten die folgenden Bedingungen:
    a. Der Streitfall betrifft den Abschluss oder die Ausführung eines Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher.
    b. Vertragsgegenstand sind Dienstleistungen oder Sachen, die der Unternehmer für
    den Verbraucher erbracht hat oder erbringen wird bzw. die der Unternehmer dem Verbraucher geliefert hat bzw. liefern wird.
    c. Auf den Vertrag finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
  2. Ein Streitfall wird von der Schiedsstelle nur in den folgenden Fällen bearbeitet:
    a. Der Verbraucher hat seine Beschwerde zuerst beim Unternehmer eingereicht.
    b. Der Unternehmer und der Verbraucher konnten keine einvernehmliche Lösung finden.
    c. Der Streitfall wurde der Schiedsstelle innerhalb von 12 Monaten, nachdem der Verbraucher seine Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, vorgelegt.
    d. Der Streitfall wurde der Schiedsstelle in Form eines Schreibens oder in einer anderen, von der Schiedsstelle festgelegten Form vorgelegt.
  3. Die Schiedsstelle bearbeitet prinzipiell nur Streitigkeiten mit einem Streitwert von höchstens 14.000,- €. Wenn der Streitwert der Streitigkeit über 14.000,- € liegt, kann die Schiedsstelle diese nur bearbeiten, wenn beide Vertragsparteien dazu ausdrücklich ihre Einverständnis erteilt haben.
  4. Wenn ein Verbraucher der Schiedsstelle eine Streitigkeit vorlegt, hat der Unternehmer die Pflicht, dies zu akzeptieren. Wenn ein Unternehmer der Schiedsstelle einen Streitfall vorlegen möchte, muss er den Verbraucher auffordern, sich innerhalb von 5 Wochen dazu zu äußern, ob er damit einverstanden ist. Der Unternehmer hat dabei anzukündigen, dass er – sofern der Verbraucher nicht innerhalb von 5 Wochen reagiert – ein Gerichtsverfahren anhängig machen wird.
  5. Bei der Bearbeitung des Streitfalls und der Beschlussfassung richtet sich die Schiedsstelle nach der Schiedsordnung. Diese Schiedsordnung wird dem Verbraucher und/oder dem Unternehmer auf Wunsch zugeschickt. Die Entscheidungen der Schiedsstelle haben die Form einer verbindlichen Empfehlung. Für die Behandlung von Streitfällen fällt eine Gebühr an.
  6. Für Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher sind nur der Richter und die genannte Schiedsstelle zuständig.

ARTIKEL 14 – ERFÜLLUNGSGARANTIE

  1. Die HISWA Vereniging garantiert die Erfüllung der verbindlichen Empfehlungen der Schiedsstelle durch ihre Mitglieder. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied beschließt, die Empfehlung innerhalb von 2 Monaten nachdem sie verschickt wurde, zwecks Prüfung einem Gericht vorzulegen. Sofern die Empfehlung der gerichtlichen Prüfung standhält und das Urteil, aus welchem dieses hervorgeht, unwiderruflich ist, lebt die Garantie wieder auf.
  2. Die HISWA Vereniging zahlt dem Verbraucher pro rechtsverbindlicher Empfehlung höchstens 10.000,- € aus. Dies gilt auch, wenn die Guthabenforderung des Verbrauchers an den Unternehmer laut der rechtsverbindlichen Empfehlung mehr als 10.000,- € beträgt. In dem Fall erhält der Verbraucher 10.000,- € von HISWA Vereniging und obliegt HISWA Vereniging eine Bemühungsverpflichtung, um dafür zu sorgen, dass der Unternehmer den Rest bezahlt.
  3. Wenn der Verbraucher diese Garantie in Anspruch nehmen möchte, muss er einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der HISWA Vereniging stellen. Ferner muss er die Forderung, die er an den Unternehmer hat, an die HISWA Vereniging übertragen. Wenn die Forderung den Betrag von 10.000,- €, übersteigt, muss der Verbraucher im Prinzip nur den Teil der Forderung übertragen, der unter 10.000,- € liegt. Je nach dem Wunsch des Verbrauchers kann er jedoch auch den Teil der Forderung, der den Betrag von 10.000,- € übersteigt, übertragen. HISWA Vereniging wird dann im eigenen Namen und auf eigene Kosten die Zahlung dieser Summe vom Unternehmer fordern. Wenn die HISWA Vereniging damit Erfolg hat, wird sie den Betrag an den Verbraucher auszahlen.
  4. HISWA Vereniging leistet keine Erfüllungsgarantie, wenn eine der nachgenannten Situationen vorliegt, bevor der Verbraucher zwecks Bearbeitung der Streitigkeit zahlen dafür vorgesehenen formellen Annahmebedingungen:
    a. Dem Unternehmer wurde gerichtlicher Gläubigerschutz gewährt.
    b. Der Unternehmer wurde für insolvent erklärt.
    c. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmers wurde faktisch beendet.

Entscheidend für diesen Fall ist das Datum, an dem die Beendigung der Geschäftstätigkeit im Handelsregister eingetragen wurde, oder ein früheres Datum, für das HISWA Vereniging plausibel nachweisen kann, dass die Geschäftstätigkeit beendet wurde.

Unter formellen Annahmebedingungen werden die Handlungen verstanden, die der Verbraucher vornehmen muss, damit der Streitfall von der Schiedsstelle bearbeitet wird. Dazu gehören die Bezahlung des Beschwerdegelds, die Verschickung eines ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogens und die Einzahlung einer eventuellen Hinterlegung.

ARTIKEL 15 – ABWEICHUNGEN VON DEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Ergänzende bzw. von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen dürfen für den Verbraucher nicht nachteilig sein und müssen schriftlich oder auf solche Weise festgelegt werden, dass sie von dem Verbraucher auf einfache Weise auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden können.

ARTIKEL 16 – ÄNDERUNGEN
Eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die HISWA Vereniging erfolgt immer in Abstimmung mit dem ANWB und dem Consumentenbond.

ARTIKEL 17 – RECHTSWAHL
Auf alle Streitigkeiten, die sich auf diesen Vertrag beziehen, findet das niederländische Recht Anwendung, sofern nicht aufgrund zwingender Rechtsnormen ein anderes nationales Recht Anwendung findet.

STORNIERUNG DER BUCHUNG MIT RÜCKTRITTSVERSICHERUNG


Es kann sein, dass du deinen Blockhausboot-Urlaub aufgrund unvorhergesehener Umstände stornieren musst. In diesem Fall kannst du dies bis zu 24 Stunden vor der Abfahrt über info@blokhutboot.nl mitteilen.

Die Rücktrittsversicherung kostet 27,50 € (dies wird dir bei der Buchung im Auswahlmenü angezeigt).

Die Entschädigung für die unten aufgeführten Unfälle beträgt 90 % des vollen Buchungsbetrags (abzüglich der Kosten für die Rücktrittsversicherung) bis zu einem Tag (24 Stunden) vor der Abfahrt.

Schwere Krankheit, schwerer Unfall oder Tod: a) einer versicherten Person; b) eines Blutsverwandten in aufsteigender oder absteigender Linie einer versicherten Person und/oder eines Ehepartners einer versicherten Person, eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers, einer Schwägerin, eines Schwiegersohns oder einer Schwiegertochter einer versicherten Person. c) der Person, die für die Betreuung von Minderjährigen oder Erwachsenen mit Behinderungen verantwortlich ist, deren gesetzlicher Betreuer oder Vormund du bist;


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